LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Vereinbarungen. Ergänzend gilt die VOB. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Vereinbarungen, deren Ergänzungen und Änderungen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Statt etwa unwirksamer Einzelpunkte gilt eine angemessene Regelung; die übrigen Punkte bleiben wirksam.

2. Angebot und Aufträge

Unsere Angebote sind freibleibend. Treten bis zur Ausführung des Auftrages nachweisbare Preisänderungen ein (Löhne, Materialkosten, Steuern etc.), so sind wir zu einer Nachberechnung befugt.

Nachträglich bekanntwerdende oder eintretende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, nach unserer Wahl die Zahlungsbedingungen zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Zahlungsverzug, Gerichtsstand

Alle Zahlungen an uns sind bar ohne Abzug zu leisten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns nicht ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Mangels besonderer Vereinbarung sind 1/3 der Vertragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und 1/3 der Vertragssumme bei Beginn der Montage vorauszuzahlen.

Für ausstehende Zahlungen erheben wir vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die üblichen Bankzinsen.

Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Prüfungs- und Genehmigungsgebühren der Baubehörden trägt der Bauherr.

Soweit der Preis durch Gewichte bestimmt wird, sind die uns von unseren Händlern in Rechnung gestellten Gewichte maßgebend.

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile ergebenden Ansprüche ist unser Sitz alleiniger Erfüllungsort; ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile — auch für die Ansprüche aus Wechseln und Schecks ist Gengenbach.

4. Rücktritt

Wird dem Besteller die behördliche Baugenehmigung versagt, so kann er gegen Vorlage des rechtskräftigen Ablehnungsbescheides vom Vertrag zurücktreten; in diesem Falle vergütet der Besteller unsere bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen.

Im Falle höherer Gewalt sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5. Lieferfrist

Vereinbarte Liefertermine setzen voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten klarstellt und die genehmigten Bauunterlagen vorlegt, unsere Ausführungszeichnungen anerkennt und die Zahlungen bei Fälligkeit leistet.

Höhere Gewalt oder Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen führen zu einer Verlängerung der Fristen für die Lieferung und/oder Montage; Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen aufgrund solcher Ereignisse sind ausgeschlossen.

6. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr für Gegenstände, die wir nur liefern, aber nicht montieren, geht auf den Besteller über, sobald die Ladung unser Werk verlassen hat.

Der Gefahrenübergang für Baustoffe und Bauteile die wir montieren, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen; jedoch geht die Gefahr für die Dacheindeckung (für deren Material und Arbeitsergebnis) bereits unmittelbar nach der Verlegung der Dacheindeckung auf den Besteller über.

In Sonderfällen stellt der Besteller kostenlos Entladehilfen zur Verfügung.

Angelieferte Bauteile hat der Besteller bis zu ihrem Einbau sachgemäß in Gewahrsam zu halten. Geräte und Restbestände verwahrt der Bauherr bis zu ihrem Rücktransport nach der Montage.

7. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, wobei es unerheblich ist, ob unsere Forderungen aus diesem oder aus anderen Geschäften her- rühren.

Wird die Ware vor Übergang des Eigentums auf den Besteller mit anderen Sachen verbunden, die nicht uns gehören, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verbundenen Waren z. Z. der Verbindung. Ist bei der Verbindung die nicht in unserem Eigentum stehende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so sind die Vertragsschließenden sich schon jetzt darüber einig, dass wir als Eigentümer der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Waren im Zeitpunkt der Verbindung erwerben sollen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sich verpflichtet, auch die neue Sache bis zu ihrer Veräußerung für uns zu verwehren. Für den aus der Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Besteller an von uns gelieferten Gegenständen gelten bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen als für uns erfolgt. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes, den die Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden des Bestellers hat. Ist der zwischen dem Besteller und dem Abnehmer vereinbarte Kaufpreis niedriger als der Wert sämtlicher den Gegenstand des Vertrages mit dem Abnehmer bildenden Waren, so ist die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in der Höhe an den Verkäufer abgetreten, die dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Lieferung Erfüllung des Weiterverkaufs entspricht.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern gen die Abtretung anzuzeigen.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8. Gewährleistung

Wir behalten uns Änderungen aufgrund technischer neuer DIN-Vorschriften oder ähnlicher Entwicklungen vor. Die Frist für unsere Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Mängelrügen sind schriftlich zu erheben. Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Beseitigung etwaiger Mängel oder Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung; geraten wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen uns zu setzenden Nachfrist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers — gleich welcher Art – wegen irgendwelcher Mängel sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Wir bitten zu beachten, dass wir für Sturm- und sonstige Wetterschäden keine Haftung übernehmen (vergleiche 6.).

Unsere Stahlkonstruktionen tragen nur einen Schutzanstrich. Sie müssen nach der Montage vom Besteller kurzfristig mit den erforderlichen Deckanstrichen versehen werden; unterlässt der Besteller dies, so besteht die Gefahr des zu seinen Lasten gehenden Unterrostens der Konstruktion.

Bauphysikalische Berechnungen übernehmen wir nicht; bei Isolierungen jeglicher Art beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Qualität des Materials und der Verlegung.

Nimmt der Besteller ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen am Vertragsgegenstand vor, so erlischt unsere Gewährleistung; dies gilt auch für die Anbringung von vertraglich nicht vereinbarten Zusatzlasten.

9. Montagevoraussetzungen

Der Besteller haftet für die Festigkeit der Fundamente (Betonfestigkeit) und vorhandener Hallenböden.

Maurer- und Stemmarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen.

Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen bei jedem Wetter mit Schwerlastfahrzeugen befahrbar sein.

Der Zustand des Baustellengeländes muss Auslagerung und Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen.

Ein Bereich von min. 3,00 m Breite umlaufend um den gesamten Fassadenbereich muss ohne Behinderung mit einem fahrbaren Gerüst benutzbar sein. Oberleitungen im Montagebereich hat der Besteller rechtzeitig abzubauen.

Montageerschwernisse werden von uns besonders berechnet.

Stromverbrauch und -anschluss (15 kW für 220/380 V) sind uns auf der Baustelle kostenlos bereitzustellen.

10. Montagedurchführung

Der Besteller lässt Stützen, Anker etc. sofort nach dem Ausrichten unserer Konstruktion noch während der Anwesenheit unserer Monteure vergießen.

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